08.07.2005 Wirtschaftsrecht

OGH: Eine Vinkulierungsvereinbarung ist im Falle des Konkurses formal wie ein Pfandrecht zu behandeln und begründet ein Absonderungsrecht


Schlagworte: Vinkulierung, Versicherungsvertrag, Konkurseröffnung, Zahlungssperre, Absonderungsrecht, Verwertungsrecht, Rückkaufswert
Gesetze:

§ 10 Abs 2 KO, § 120 Abs 1 KO

In seinem Erkenntnis vom 11.05.2005 zur GZ 7 Ob 75/05p hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Wirkungen eine Vinkulierung im Falle des Konkurses bzw. gegenüber dritten Personen entfalte:

Die Klägerin schloss zur Besicherung der durch die beklagte Partei gewährten Kredite Vinkulierungsvereinbarungen über eine Lebensversicherung ab, die dem Versicherer bekannt gegeben wurden. Zusätzlich wurde auch eine Zessionsvereinbarung getroffen, die jedoch dem Drittschuldner nicht bekannt gegeben wurde. Im nachfolgenden Konkurs der Klägerin wurde die noch aushaftende Kreditforderung von der beklagten Partei als Konkursforderung angemeldet und hinsichtlich der Forderung aus dem Versicherungsvertrag ein Absonderungsrecht geltend gemacht. Der Masseverwalter begehrte nunmehr in diesem Verfahren die Zustimmung der beklagten Partei zur Aufhebung der Vinkulierung in eventu die Feststellung der Unwirksamkeit gegenüber den Gläubigern im Konkurs oder Feststellung der Berechtigung zur Kündigung des Versicherungsvertrages und Einziehung der Forderung oder Zustimmung der Beklagten zur Kündigung und Auszahlung der Rückkaufssumme an den Masseverwalter. Das Klagebegehren wurde von den Vorinstanzen aufgrund der Vinkulierungsvereinbarung abgewiesen.

Der OGH führte dazu aus: Mangels gesetzlicher Regelung der Vinkulierung von Versicherungsforderungen ist auf die Vereinbarung der Parteien, fehlt auch eine solche, auf die im Wirtschaftsleben verwendeten Formulare abzustellen. Eine solche Vereinbarung bewirkt eine Zahlungssperre, die nur relative Wirkung zwischen den Parteien entfaltet. Bei Konkurseröffnung fällt der Rückkaufswert grundsätzlich in die Konkursmasse, jedoch bleibt die Zahlungssperre aufrecht. Der Versicherungsnehmer kann mangels Verfügungsbefugnis über sein Vermögen die Forderung des Vinkulargläubigers nicht mehr tilgen und diesem steht allein durch die Zahlungssperre kein Verwertungsrecht und wegen der Konkurseröffnung auch kein Recht zur Pfändung der Konkursforderung zu. Rechtlich ist diese Situation dahingehend zu lösen, dass die Konkursforderung analog zu § 10 Abs 2 KO formal wie ein Zurückbehaltungsrecht und damit wie ein Pfandrecht zu behandeln ist. Der Vinkulargläubiger kann daher ein Absonderungsrecht geltend machen und gemäß § 120 Abs 1 KO vom Masseverwalter die Einlösung seiner Forderung verlangen.