06.08.2005 Wirtschaftsrecht

OGH: Die 5-Jahres-Frist des § 77 a Abs 2 letzter Satz KO gilt auch für die Eintragung der Ablehnung der Konkurseröffnung mangels kostendeckenden Vermögens; die Frist beginnt mit der Eintragung der Fortsetzung der Gesellschaft


Schlagworte: Konkurs, Firmenbuch, Eintragung
Gesetze:

§ 77 a KO, § 39 FBG

In seinem Beschluss vom 19.05.2005 zur GZ 6 Ob 11/05v hatte sich der OGH mit der Löschung von Eintragungen im Firmenbuch auseinander zusetzen:

Die Ablehnung der Konkurseröffnung mangels kostendeckenden Vermögens und die Auflösung der Gesellschaft (Antragsteller) wurde im Mai 2004 im Firmenbuch eingetragen. In weiterer Folge wurde die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen (und auch eingetragen). Die Gesellschaft beantragt nunmehr die Löschung der zuvor genannten Eintragungen. Der Konkursantrag und dessen Abweisung sei wegen nicht existierender Forderungen zu Unrecht erfolgt.

Der OGH führte dazu aus: § 77 a Abs 2 letzter Satz KO (Löschung fünf Jahre nach Aufhebung des Konkurses) sei eingefügt worden, damit die Eintragung über ein allfälliges Konkursverfahren die Kreditwürdigkeit und Unternehmensfortführung nicht gefährde, wenn Unternehmen finanziell wieder im Aufschwung seien. Dies gelte aber auch für die Eintragung der Abweisung eines Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens. Die 5-Jahres-Frist beginne diesfalls mit der Eintragung der Fortsetzung der Gesellschaft. Vor Ablauf der 5-jährigen "Beobachtungsfrist" sei eine Löschung nicht möglich, weshalb der Antrag abzuweisen sei.