21.08.2005 Wirtschaftsrecht

OGH: Bei einer Abspaltung zur Aufnahme kommt es zu keiner Beendigung einer Gesellschaft; die Spaltung erfolgt unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile dieser Gesellschaft auf eine übernehmende Gesellschaft


Schlagworte: Dienstbarkeit, Übertragung, Spaltung, Zustimmung
Gesetze:

§§ 479, 485, 529 ABGB, § 136 Abs GBG

In seinem Beschluss vom 07.06.2005 zur GZ 5 Ob 88/05k hatte sich der OGH mit der Übertragung einer Dienstbarkeit auseinander zusetzen.

Auf der Liegenschaft der Revisionsrekurswerberin ist zugunsten der Ö...Aktiengesellschaft die Dienstbarkeit der Rohrleitungen samt Errichtung von Einbauten eingetragen. Im Rahmen einer Unternehmensspaltung ist ein Betrieb, dem die gegenständlich Dienstbarkeit zuzuordnen ist, von der O... auf die O...Aktiengesellschaft durch Abspaltung zur Aufnahme, auf die O...AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen. Die Ö ... Aktiengesellschaft hat ihren Firmenwortlaut in O ... Aktiengesellschaft geändert. Die O..AG hat sich in weiterer Folge in eine GesmbH mit dem Firmenwortlaut O...GmbH umgewandelt. Die Antragstellerin begehrt die Grundbuchsberichtigung.

Der OGH führte dazu aus: Gegenständlich sei von einer Personalservitut auszugehen (Zuordnung einer juristischen Person). Die übertragende Gesellschaft setze sich in der übernehmenden Gesellschaft fort; dies gelte auch für die partielle Gesamtrechtsnachfolge wie im Falle einer Spaltung. Die Vermögensteile gingen ex lege auf die übernehmende Gesellschaft über. Bei der Übertragung der Servitut handle es sich nicht um eine unzulässige Eigenmacht iSd § 485 ABGB. Aus diesem Grund sei die Zustimmung der Grundeigentümerin für eine Übertragung der Dienstbarkeit nicht erforderlich.