17.09.2005 Wirtschaftsrecht

OGH: Die Angemessenheit des Entgelts für die Nutzung einer Marke richtet sich nach dem tatsächlichen Nutzen und kann gemäß § 273 ZPO festgesetzt werden


Schlagworte: Durchfuhr, Markenrecht, Nutzung, Angemessenheit, Beweisschwierigkeiten
Gesetze:

§ 273 ZPO

In seinem Erkenntnis vom 12.07.2005 zur GZ 4 Ob 36/05f hatte sich der OGH mit der Frage nach der Angemessenheit des Entgelts gemäß § 53 MSchG im Falle der bloßen Durchfuhr von Waren, die mit der Marke versehen sind, auseinanderzusetzen:

Die Klägerin begehrte in diesem Verfahren als Inhaberin der Marke "BOSS" angemessenes Nutzungsentgelt für die Verwendung der Marke für Zigaretten, die von der Zweitbeklagten in Slowenien erzeugt und von der Erstbeklagten nach Österreich im Zollausschlussverfahren importiert, zwischengelagert und in Bestimmungsländer exportiert wurden.

Der OGH führte dazu aus: Bei der Beurteilung der Frage, welches Entgelt für die Nutzung des Markenrechts als angemessen anzusehen ist, ist auf jenes Entgelt abzustellen, das vernünftige und redliche Parteien im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung festgelegt hätten. Ausschlaggebend ist der tatsächliche Nutzen, weil die Zahlung eines Entgelts für einen tatsächlich nicht möglichen Nutzen wohl nicht anzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall beschränkte sich die Nutzung der Marke in Österreich auf die bloße Durchfuhr von Waren, die mit der Marke gekennzeichnet wurden. Diese Nutzung kann hinsichtlich der Frage nach der Angemessenheit des Entgelts einer Nutzung, die im Verkauf der Waren in Österreich besteht, jedenfalls nicht gleichgestellt werden. Die Festsetzung eines angemessenen Entgelts kann angesichts der Beweisschwierigkeiten in solchen Fällen unter Anwendung des § 273 ZPO erfolgen.