24.09.2005 Wirtschaftsrecht

OGH: Bei der Benützung eines Zeichens iSd §§ 10a MSchG, 9 UWG bzw 43 ABGB ist es erforderlich, dass das Zeichen im Geschäftsverkehr in sinneswahrnehmender Weise verwendet wird


Schlagworte: Telekomrecht, Benützung, Zeichen, Domain, sittenwidrig
Gesetze:

§ 1 UWG

In seinem Beschluss vom 12.07.2005 zur GZ 4 Ob 131/05a hatte sich der OGH mit einer Einstweiligen Verfügung auseinander zusetzen:

Die Streitteile vertreiben Whirlpools; die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke "armstark" sowie der Domain "armstark-whirlpools.at", die Beklagte von der Domain "whirlpools.at". Die Website der Beklagten ist mit der "catch-all"-Funktion ausgestattet, dh dass jegliche Eingaben von Internetusern vor dem Begriff "whirlpools.at" - gefolgt von einem Punkt - unterdrückt werden und der User auf der Website des Beklagten landet (bspw. mit armstark.whirlpools.at). Die Klägerin begehrt nunmehr die Unterlassung der Verwendung des Zeichens "armstark".

Der OGH führte dazu aus: Die Beklagte verwende nicht direkt die Bezeichnung armstark.whirlpools, sie erreiche jedoch den selben Zweck aufgrund der catch-all-Funktion. Eine "Benützung" iSd §§ 10a MSchG, 9 UWG bzw. 43 ABGB liege jedoch nicht vor, da das Zeichen im Geschäftsverkehr nicht sichtbar - nach außen erkennbar - gemacht werde. Da Internetuser, sobald sie zwischen armstark und whirlpools einen Punkt statt einen Bindestrich setzen, auf die Site der Beklagten gelangen (auch wenn sie dies eigentlich nicht wollen), sei damit eine sittenwidrige Kanalisation von Kundenströmen verbunden. Durch die catch-all Funktion erreiche die Beklagte dasselbe Ergebnis, wie wenn sie gezielt armstark.whirlpools verwenden würde. Insofern liege ein Verstoß gegen § 1 UWG vor.