05.11.2005 Wirtschaftsrecht

OGH: Auch E-Mail-Adressen werden von der Schutzwirkung des § 9 Abs 1 UWG erfasst


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, E-Mail-Adressen, Domaininhaber, Unterscheidungskraft
Gesetze:

§ 43 ABGB, §§ 1, 9 UWG, §§ 40c, 76c, 76d UrhG

In seinem Beschluss vom 11.08.2005 zur GZ 4 Ob 59/05p hatte sich der OGH mit den Voraussetzungen für den wettbewerbs- und urheberrechtlichen Schutz der Produktbezeichnung eines Wirtschaftsmagazines auseinanderzusetzen:

Die Klägerin begehrte als Herausgeberin und Medieninhaberin eines Wirtschaftsmagazines den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung ihres Unterlassungsanspruches gegenüber ihren ehemaligen Arbeitnehmern, die nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses selbst ein Wirtschaftsmagazin herausgaben und dafür eine von der Klägerin seit Jahren verwendete Abkürzung verwendeten. Diese Produktbezeichnung wurde von der Klägerin auch als Bestandteil ihrer E-Mail-Adressen verwendet.

Der OGH führte dazu aus: Sowohl E-Mail-Adressen als auch deren Bestandteile fallen unter den Schutz des § 9 Abs 1 UWG, soweit sie dazu dienen, den Domaininhaber entsprechend zu individualisieren und der auf diesem Weg erreicht werden kann, um Informationen auszutauschen. Das Kriterium der Unterscheidungskraft ist erfüllt, wenn die verwendete Bezeichnung geeignet ist, eine Abgrenzung von anderen Personen und Unternehmen zu bewirken. Ist diese Voraussetzung erfüllt, können auch Buchstabengruppen schutzfähig sein, wobei der Anspruch auf Schutz bereits durch den Gebrauch der unterscheidungskräftigen Bezeichnung entsteht.