12.11.2005 Wirtschaftsrecht

OGH: Verweigert ein Fußballverein unter Berufung auf sein Hausrecht einem Fernsehveranstalter, dessen Berichterstattungsrecht bescheidmäßig feststeht, den Zutritt zu einem Fußballstadion, kann darin ein wettbewerbswidriges Verhalten liegen


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Hausrecht, Rechtfertigungsgrund, Wettbewerbsabsicht
Gesetze:

§ 1 UWG

In seinem Beschluss vom 11.08.2005 zur GZ 4 Ob 155/05f hatte sich der OGH mit einem Fall des Behinderungswettbewerbes auseinanderzusetzen:

Der Kläger begehrte zur Sicherung seines Unterlassungsanspruches den Erlass einer einstweiligen Verfügung, nachdem ihm durch den Beklagten der Zutritt und die Zufahrt zu einem von diesem gemieteten Fußballstadion untersagt wurde, wodurch dem Kläger die Möglichkeit genommen wurde, sein Recht auf Kurzberichterstattung über ein Spiel der Österreichischen Bundesliga entsprechend eines Bescheides, der die Premiere Fernsehen GmbH dazu verpflichtet die Signale sämtlicher Fußballspiele dem ORF zu überlassen, auszuüben. Der Beklagte reagierte mit seinem Verhalten auf eine seitens der Bundesliga herausgegebenen Verhaltenskodex, der sich an alle registrierten Vereine richtete. Anlass dafür war, dass durch den Kläger Vereine und Sponsoren im Zuge seiner Berichterstattung nicht bzw. nicht richtig bezeichnet wurden.

Der OGH führte dazu aus: Zwar können Sportveranstalter einzelne Personen von einer Veranstaltung ausschließen oder für einen Besuch derselben gewisse Bedingungen vorsehen, jedoch bildet das Hausrecht keinen Rechtfertigungsgrund für ein wettbewerbswidriges Verhalten, sofern keine sachlichen Gründe vorliegen. Ein wettbewerbswidriges Verhalten liegt auch dann vor, wenn dadurch fremder Wettbewerb gefördert werden soll, wobei in diesem Fall jedoch der Kläger beweispflichtig ist, sofern nicht die Wettbewerbsabsicht offenkundig ist.