10.12.2005 Wirtschaftsrecht

OGH: Anwaltliche Werbung ist zulässig, sofern sie wahr, sachlich und im Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes des Rechtsanwaltes im Rahmen der Rechtspflege ist; unzulässig ist das Anbieten oder Gewähren von Vorteilen für Mandatszuführungen


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Werbung, sittenwidrig, Anwalt, Rechtsberatung
Gesetze:

§ 57 RAO, §§ 1, 2 UWG, § 45 Abs 2 der RL zur Berufsausübung 1977

In seiner Entscheidung vom 04.10.2005 zur GZ 4 Ob 148/05a hatte sich der OGH mit der Beteiligung an standeswidriger Werbung auseinander zu setzen:

Der klagende Verein arbeitet eng mit der RAK zusammen und befasst sich ua mit Unterlassungsansprüchen nach § 14 UWG. Der Beklagte (zukünftiger GF) organisiert die Gründung einer Schuldnerberatung GmbH und kontaktiert zu diesem Zweck auch Rechtsanwälte. Diese sollten sich sowohl finanziell als auch arbeitsmäßig beteiligen. Potentielle Kunden (Schuldner) sollen an die - finanziell beteiligten - Kanzleien weiterverwiesen werden, wobei die GmbH die "Bürgschaft" für das Honorar übernimmt. Der OGH führte dazu aus: Die GmbH biete Rechtsberatung im Rahmen der Schuldnerberatung an; diese Tätigkeit sei aber grundsätzlich den Rechtsanwälten vorbehalten. Da die Beratung für die GmbH eine Einnahmequelle darstelle, sei diese entgeltliche Tätigkeit unzulässig (§ 1 UWG). Unzulässig sei weiters die Rechtsanwaltswerbung, wenn für Mandatszuführungen Vorteile angeboten oder gewährt würden (RL-BA). Es sei sittenwidrig, wenn ein Dritter für einen anderen werbe, dessen Standesvorschriften durch diese Werbung verletzt würden. Gegenständlich werbe der Beklagte für eine GmbH mit dem Ziel, den sich beteiligenden Anwälten Schuldner zuzuführen. Er versuche somit, die Anwälte für ein Geschäftsmodell zu gewinnen, welches den Standesregeln für Anwälte (bez. der Klientengewinnung) widerspreche und damit sittenwidrige Werbung darstelle.