21.06.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Keine Arbeitnehmereigenschaft des gewerberechtlichen Geschäftsführers, der hauptsächlich die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften (ohne Bindung an Weisungen und Arbeitszeiten) zu überwachen hat


Schlagworte: Sozialrecht, Insolvenz-Ausfallgeld, gewerberechtlicher Geschäftsführer
Gesetze:

§ 1 IESG

In seinem Erkenntnis vom 18.04.2007 zur GZ 8 ObS 1/07s hat sich der OGH mit dem IESG und dem gewerberechtlichen Geschäftsführer befasst:

OGH: Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ist weder ableitbar, dass der Kläger an Weisungen noch an Arbeitszeiten gebunden war. Die festgestellten Tätigkeiten des Klägers erstrecken sich im Wesentlichen auf die Überwachung der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften. So kontrollierte der Kläger auf den Baustellen Sicherheitseinrichtungen, zeichnete ein, wie Armierungen verlegt werden sollten und gab den Arbeitern entsprechende Anweisungen. Die darüber hinaus festgestellten Tätigkeiten des Klägers (Ausschreibungsbearbeitung, Erstellung von Kostenvoranschlägen und Änderungsvorschläge bezüglich Plänen) können an der Beurteilung nichts ändern, dass der Kläger nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages iSd Arbeitsvertragsrechtes für die spätere Gemeinschuldnerin tätig war.