10.12.2005 Wirtschaftsrecht

OGH: Für ein arglistiges Verschweigen eines Mangels müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein


Schlagworte: Handelsrecht, Mangel, arglistiges Verschweigen, Irrtum
Gesetze:

§377 Abs 5 HGB

In seinem Erkenntnis und Beschluss vom 30.09.2005 zur GZ 9 Ob 38/05m hatte sich der OGH mit der Bestimmung des § 377 Abs 5 HGB auseinanderzusetzen:

Gegenstand des Verfahrens war der Kaufvertrag über einen gebrauchten LKW, den die Klägerin wegen Irrtums anfochte und ihren Rücktritt vom Vertrag erklärte, weil der Kaufgegenstand mangelhaft sei. Der Beklagte wandte ein, die Klägerin habe etwaige Mängel gekannt, jedoch nicht rechtzeitig gemäß § 377 HGB gerügt.

Der OGH führte dazu aus: Der Verkäufer kann sich auf die Bestimmung des § 377 HGB nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Ein arglistiges Verhalten des Verkäufers ist unter folgenden Voraussetzungen anzunehmen: Der Verkäufer muss wissen oder es zumindest für möglich halten, dass der Mangel vorhanden ist, er muss wissen oder es zumindest für möglich halten, dass dem Käufer der Mangel nicht bekannt ist und schließlich muss der Verkäufer sich bewusst sein, dass der Käufer den Kauf bei Kenntnis nicht oder zumindest nicht zu diesen Bedingungen abgeschlossen hätte, wenn ihm der Mangel angezeigt worden wäre. Dem arglistigen Verschweigen eines Mangels ist dabei gleichzuhalten, wenn der Verkäufer arglistig nicht vorhandene Eigenschaften vortäuscht.