17.12.2005 Wirtschaftsrecht

OGH: Verkehrsgeltung liegt vor, wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in einer bestimmten Bezeichnung einen eindeutigen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblickt; der erforderliche Grad der Zuordnung hängt von der Unterscheidungskraft des Zeichens ab


Schlagworte: Geistiges Eigentum, Verwechslung, Zeichen, Verkehrsgeltung
Gesetze:

Markenrecht

In seiner Entscheidung vom 04.10.2005 zur GZ 4 Ob 175/05x hatte sich der OGH mit einem Kennzeichenstreit auseinander zu setzen:

Die Firma der Klägerin verwendet das Kennzeichen "Immofinanz", jene der Beklagten das Kennzeichen "Immofina" (spätere Priorität). Beide Streitteile arbeiten in der Immobilienbranche. 34 % der Bevölkerung, die sich mit Immobilien "befassen" kennen das Schlagwort "Immofinanz" und 28 % bringen es in Verbindung mit Immobilien-Beteiligungsunternehmen. Der OGH führte dazu aus: Verwechslungsgefahr mit einem anderen ähnlichen Zeichen sei auch bei einem bestimmten Grad an Verkehrsgeltung gegeben. Bereits ab 25 % sei eine beachtliche Verkehrsgeltung gegeben (vorliegend: 28 %). Aufgrund der Branchengleichheit und der Zeichenähnlichkeit (Übereinstimmung in den ersten beiden Silben und dem Wortteil "fina") sei durchaus Verwechslungsgefahr gegeben. Es werde der Eindruck erweckt, dass zwischen den Streitteilen ein wirtschaftlicher oder organisatorischer Zusammenhang bestehe.