17.12.2005 Wirtschaftsrecht

OGH: Zweck der Überschussbestandsabgabe ist der Ausgleich von unterschiedlichen Belastungen hinsichtlich des Zuganges zum gemeinsamen Markt; es wird daher nicht an die Einfuhr von Waren angeknüpft


Schlagworte: Zollrecht, Überschussbestandsabgabe, Abgabenschuld, Einfuhr
Gesetze:

§ 80 Abs 4 ZollR-DG, MOG, Überschussbestands-VO, BGBl Nr. 1103/1994

In seinem Beschluss vom 06.10.2005 zur GZ 8 Ob 87/05k hatte sich der OGH mit der Frage der analogen Anwendbarkeit der Bestimmung des § 80 Abs 4 ZollR-DG für eine Überschussbestandsabgabe nach MOG auseinanderzusetzen:

Im Konkurs der Gemeinschuldnerin wurde an rund 220 Tonnen Olivenöl ein vertragliches Absonderungsrecht der Gläubigerbank, das vom Masseverwalter anerkannt wurde, als auch ein gesetzliches und exekutives Pfandrecht der Rekurswerberin, das der Sicherung der Abgabenschuld gemäß § 9 der Überschussbestands-VO dient, geltend gemacht. Von den Vorinstanzen wurde das gesetzliche Pfandrecht der Rekurswerberin auf Grundlage des § 80 Abs 4 ZollR-DG abgelehnt. In ihrem Rekurs vertritt die Rekurswerberin die Rechtsansicht, dass die Überschussbestandsabgabe als Einfuhrabgabe zu qualifizieren sei.

Der OGH führte dazu aus: Die Überschussbestandsabgabe knüpft nicht an die Einfuhr von Waren, sondern an den Besitz von Überschussbeständen an. Zweck ist die Vermeidung von Störungen der gemeinsamen Marktorganisation, die durch den Beitritt der neuen Mitgliedsstaaten entstehen können. Abgabeverpflichtet sind Personen, die solche Überschüsse besitzen und in Verkehr bringen und Gewinn erzielen können. Liegt im Zeitpunkt des Beitritts kein Überschussbestand vor, entsteht auch keine Abgabenschuld. Auch wenn die Höhe der Überschussbestandsabgabe durch einen Vergleich mit Einfuhrabgaben zu ermitteln ist, bewirkt diese Berechnung keine Änderung der Rechtsnatur der Abgabe dahingehend, dass sie mit einer Abgabe für die Einfuhr von Waren gleichzustellen wäre.