30.12.2005 Wirtschaftsrecht

OGH: Voraussetzung für die Annahme eines Nebengewerbes (der Land- und Forstwirtschaft) ist, dass der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Nebengewerbe, Landwirtschaft, Markt
Gesetze:

§ 1 UWG, §§ 2, 154 Abs 5 GewO

In seinem Beschluss vom 04.10.2005 zur GZ 4 Ob 87/05f hatte sich der OGH mit einer Einstweiligen Verfügung auseinander zu setzen:

Der Kläger ist Marktfahrer (samt Gewerbeberechtigung) und bietet Fleisch- und Wurstprodukte sowie Eier und Mehlspeisen an. Die Beklagte betreibt ebenfalls einen Marktstand (ohne Gewerbeberechtigung) und bietet Mehlspeisen, Eier, Eierlikör und Eiaufstrich an. Die Beklagte besitzt 50 Hühner. Die Produkte werden aus diesen Eiern und sonst aus Zutaten hergestellt, die nicht aus einer von der Beklagten betriebenen Landwirtschaft stammen. Teilweise produziert auch ihre Mutter die verkauften Produkte.

Der OGH führte dazu aus: Auf das Nebengewerbe der Landwirtschaft sei die GewO nicht anzuwenden. Die Verwendung des eigenen Naturproduktes (Eier) zur Herstellung von Mehlspeisen sei grundsätzlich ein solches Nebengewerbe. Erforderlich sei jedoch, dass der Wert der mitverarbeiteten (zugekauften) Erzeugnisse gegenüber jenem des eigenen Naturproduktes untergeordnet sei (25 % - Regel). Da die Klägerin lediglich 50 Hühner halte und alle sonstigen Zutaten für ihre Produkte zukaufe, sei die 25 % - Grenze jedenfalls überschritten, weshalb sie für ihre Tätigkeit als Marktfahrerin einer Gewerbeberechtigung bedürfe. Es liege somit ein Verstoß gegen § 1 UWG vor (unter der Voraussetzung der subjektiven Vorwerfbarkeit).