11.01.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Der Hauptstamm des Vermögens einer GesbR besteht aus der Summe aller dem gemeinsamen Geschäftsbetrieb gewidmeten vermögenswerten Einlagen der Gesellschafter


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Hauptstamm, Einlage, Beteiligung, Wert
Gesetze:

§§ 1182 ff ABGB

In seinem Beschluss vom 18.10.2005 zur GZ 1 Ob 155/05h hatte sich der OGH mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auseinander zu setzen:

Die Streitteile (ehemalige Ehegatten) hatten eine GesbR gegründet. Die Klägerin stellte der Gesellschaft einen Mähdrescher (Wert S 1,050.000,--) zur Verfügung und leistete eine Bareinlage von S 200.000,--. In weiterer Folge wurde ein neuer Mähdrescher (und ein Sojaschneidwerk) gekauft (S 1,650.000,--), wobei für den alten S 600.000,-- angerechnet wurden, S 650.000,-- stammten als Darlehen vom Vater des Beklagten und der Rest wurde aus Einkünften aus der Gesellschaft bezahlt. Die Klägerin begehrt - nach Auflösung der GesbR - ihren Anteil am Hauptstamm. Der OGH führte dazu aus: Der Hauptstamm setze sich aus den Einlagen der Gesellschafter zusammen, wobei irrelevant sei, wie sie diese Einlagen aufgebracht bzw. refinanziert haben; allfällige Darlehen seien somit nicht herauszurechnen. Die Beteiligung der Klägerin umfasse somit den Eintauschwert des alten Mähdreschers, die Bareinlage und die Finanzierung aus Einkünften; jene des Beklagten das Darlehen des Vaters und die Finanzierung aus Einkünften. Diese Beträge seien in Relation zum Wert des Hauptstamms (zum Zeitpunkt der Anschaffung) zu setzen. Vom Zeitwert des Hauptstamms sei dann mithilfe der errechneten Quote der Anteil der Klägerin zu berechnen.