15.01.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Bei Fehlen eines besonderen Tatbestandsmerkmales des § 9 UWG darf auf die Generalklausel des § 1 UWG zurückgegriffen werden; dies darf jedoch nicht dazu führen, dass die Grenzen des kraft Verkehrsgeltung gewährten kennzeichenrechtlichen Schutzes unterlaufen werden


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Kennzeichen, Gattung, Bezeichnung, verkehrsbekannt
Gesetze:

§ 5 Abs 2 Vbg SchischulG, §§ 1, 9 UWG

In seiner Entscheidung vom 08.11.2005 zur GZ 4 Ob 187/05m hatte sich der OGH mit einer unlauteren Werbemaßnahme auseinander zu setzen:

Der Kläger verwendet für seine Schischule die Bezeichnung "Ski & Snowboardschule Mellau" bereits seit einem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte noch keine Schischule hatte. Seine Schischule darf er unter der Bezeichnung "Schi- und Snowboardschule Roßstelle" führen. Beide Schischule befinden sich in der Gemeinde Mellau. In diversen Werbemitteln (Plakate, Tafeln, Internet) verwendet der Beklagte die Bezeichnungen "Ski- und Snowboardschule Mellau" mit oder ohne weitere Bezeichnungen.

Der OGH führte dazu aus: Der Begriff "Schischule" sei (auch in Verbindung mit einem Ortsnamen) absolut schutzunfähig, weil es sich um eine Gattungsbezeichnung handle. Es bestehe somit kein Namens- und Kennzeichenschutz (keine Verkehrsgeltung). Aufgrund der jahrelangen Tätigkeit des Klägers sei seine Bezeichnung bereits verkehrsbekannt. Durch das Voranstellen der Bezeichnung "Ski- und Snowboardschule Mellau" sei Verwechslungsgefahr und ein Verstoß gegen § 5 Abs 1 Vbg SchischulG gegeben, aufgrund dessen dem Namen der Schischule nur eine Bezeichnung nachgestellt werden und die "neue" Bezeichnung keinen Anlass zur Täuschung geben dürfe. Durch das Voranstellen der Bezeichnung "Ski- und Snowboardschule Mellau" verstoße der Beklagte somit gegen § 1 UWG.