29.01.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Die Verwässerung, Rufausbeutung und -beeinträchtigung indizieren die Rechtwidrigkeit des Verhaltens des Beklagten


Schlagworte: Markenschutzrecht, Unlauterbarkeit, Behauptungs- und Beweislast
Gesetze:

§ 10 Abs 1 Z 2 MSchG, § 10 Abs 2 MSchG, Art 9 Abs 1 lit c GMV

In seinem Beschluss vom 29.11.2005 zur GZ 4 Ob 122/05b hatte sich der OGH mit dem Schutz bekannter Marken auseinanderzusetzen:

Die Klägerin begehrte zur Sicherung ihres Unterlassungsanspruches den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach die Beklagte die Herstellung und den Vertrieb von Energy Drinks unter der Bezeichnung "Red Dragon" zu unterlassen habe, weil dadurch die Rechte der Klägerin hinsichtlich der Wortmarke "Red Bull" sowie der ergänzenden Bildmarken verletzt werden. Die Beklagte wandte ein, dass keine Verwechslungsgefahr bestehen würde und das Verbot jeglicher Nutzung der Farbkombination Rot und Silber jeden Wettbewerb ausschließen würde.

Der OGH führte dazu aus: Voraussetzung für den Schutz des Art 9 Abs lit c GMV ist die Verwendung einer Marke oder die Benützung eines Zeichens ohne einen rechtfertigenden Grund, wodurch ein bestehendes Markenrecht in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Keine Voraussetzung ist hingegen das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr. Der Markenschutz besteht auch gegenüber ähnlichen Zeichen. In allen Fällen muss jedoch die Unlauterbarkeit vorliegen, die allerdings im Zweifel vermutet wird, soweit eine Rufausbeutung offenkundig ist. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen eine bekannte Marke vorliegt, trifft den Beklagten.