04.02.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Lässt eine Ankündigung (Werbung) mehrere Deutungen zu, muss der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen; bestimmte Begriffe müssen aufgrund ihrer besonderen Wirkung eindeutig belegt sein und eine Irreführung muss ausgeschlossen sein


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, natur, frisch, Irreführung, Alleinstellung
Gesetze:

§ 2 UWG

In seinem Beschluss vom 29.11.2005 zur GZ 4 Ob 200/05y hatte sich der OGH mit einer Einstweiligen Verfügung auseinander zu setzen:

Beide Streitteile verkaufen Salat-Dressings, wobei die Beklagte ihre ua mit den Worten "frisch" und "naturrein" bewirbt. In einem Info-Blatt - gerichtet an den Lebensmittelhandel - schreibt sie, dass ihr Dressing das einzige frische & naturreine sei. Die Klägerin begehrt die Unterlassung der Behauptung, das Dressing sei "naturrein" bzw. das einzige frische & naturreine Dressing.

Der OGH führte dazu aus: Bestimmte Begriffe (z.B. naturrein) müssten aufgrund der besonderen Wirkung auf den Verbraucher eindeutig belegt und dürften nicht irreführend sein. Werde ein Produkt bzw. ein Zusatzstoff einer chemischen Behandlung unterzogen, dürfe es nicht als naturrein bezeichnet werden. Gegenständlich werde aber dem Produkt modifizierte Stärke beigesetzt, weshalb es nicht mehr als "naturbelassen" bezeichnet werden könne. Die Angabe "naturrein" sei daher zur Irreführung geeignet. Dies gelte auch im Hinblick auf die Behauptung, das einzige frische und naturreine Dressing zu sein. Darüber hinaus gebe es auch noch ein anderes frisches (ohne Konservierungsmittel und ohne ein Haltbarmachungsverfahren) Produkt eines Konkurrenten. Es liege somit eine irreführende und unrichtige Alleinstellungswerbung vor.