11.02.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Dritte können an einem Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr mitwirken und sind jedenfalls bei Kollusion und grob fahrlässiger Unkenntnis eines dem Verbot zuwiderlaufenden Sachverhalts rückgabepflichtig


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Kapitalerhaltung, Gegenleistung, Fremdvergleich
Gesetze:

§ 82 GmbHG

In seiner Entscheidung vom 01.12.2005 zur GZ 6 Ob 271/05d hatte sich der OGH mit dem Verbot der Einlagenrückgewähr auseinander zu setzen:

Der Minderheitsgesellschafter der N... betreibt selbst ein Einzelunternehmen; er ist fast ausschließlich für die N... tätig. Beide Unternehmen wurden aufgrund des Ausfalls eines Hauptkunden insolvent. Der von der Beklagten gewährte Rahmenkredit konnte von beiden auf getrennten Konten ausgenützt werden; sie hafteten solidarisch. Die Beklagte war berechtigt, den jeweils aushaftenden Debetsaldo auf das Konto des anderen zu übertragen. Die N.. verpfändete ihr allfälliges Guthaben auf ihrem Konto zur Sicherstellung eines allfälligen Debetsaldos des Einzelunternehmers an die Beklagte. Der MV der N.. begehrt nunmehr den von der Beklagten umgebuchten Betrag.

Der OGH führte dazu aus: Grundsätzlich verstoße die Gewährung einer Sicherheit für die Schuld eines Gesellschafters ohne entsprechende Gegenleistung gegen den Kapitalerhaltungsgrundsatz bei Kapitalgesellschaften. Es sei jedoch noch ein Fremdvergleich anzustellen, d.h. wäre das Geschäft auch mit einem außenstehenden Dritten abgeschlossen worden (wäre die Leistung aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt gewesen). Gegenständlich bestehe ein Eigeninteresse der Gesellschaft an der gemeinsamen Kreditaufnahme und der Risikoübernahme (geringer Kreditkosten, die Vorteile der wirtschaftlichen Zusammenarbeit der beiden Unternehmen). Es liege somit keine unzulässige Einlagenrückgewähr vor.