03.03.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Ein Vertragsbruch ist dann sittenwidrig, wenn sich die verletzte Vertragsverpflichtung unmittelbar auf eine Regelung des Wettbewerbs bezieht und diese in der Absicht verletzt wird, dem Gegner gegenüber einen Vorteil zu erlangen, der die Wettbewerbslage in rechtswidriger Weise verändert


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Vertrag, Ausrüstung, Sponsor
Gesetze:

§ 1 UWG

In seinem Beschluss vom 19.12.2005 zur GZ 4 Ob 220/05i hatte sich der OGH mit der Kündigung eines Ausstattervertrages auseinander zu setzen:

Die Klägerin verpflichtete sich, die mit den Fußballmannschaften der Beklagten verbundenen Personen mit P...Ausrüstungsgegenständen auszustatten. Im Gegenzug dafür verpflichtete sich die Beklagte, dass die Gegenstände auch getragen und in der Öffentlichkeit präsentiert würden. Darüber hinaus wurden der Klägerin diverse andere Zusagen (Werbedurchsagen, Verwendung des Sponsorenlogos...) gemacht. Wegen eines finanziell bedingten Sponsoren- und Ausstatterwechsel kündigte die Beklagte den Vertrag. Die Klägerin begehrt die Unterlassung der Ausstattung mit anderen als P..Ausrüstungsgegenständen. Der OGH führte dazu aus: Gegenständlich bestehe zwar kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den beteiligten Parteien, jedoch zwischen der Klägerin und dem neuen Ausstatter. Die Verpflichtung der Beklagten habe darin bestanden, für die Produkte der Klägerin zu werben. Mit der Verletzung dieser Verpflichtung sei gleichzeitig der Wettbewerb einer Mitbewerberin der Klägerin gefördert worden. Da nicht feststehe, dass der neue Sponsorenvertrag mit dem Vertrag mit der Klägerin nicht vereinbar gewesen sei, könne ein allfälliger "Sachzwang" der Beklagten die subjektive Vorwerfbarkeit des Vertragsbruches nicht ausschließen.