05.07.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Stichtag iSd § 3a Abs 1 IESG ist nicht der Beginn des Beschäftigungsverbotes nach MSchG


Schlagworte: Sozialrecht, Insolvenz-Ausfallgeld, Mutterschutz, Stichtag
Gesetze:

§ 3a IESG, MSchG

In seinem Erkenntnis vom 18.04.2007 zur GZ 8 ObS 13/06d hat sich der OGH mit dem Mutterschutz und dem Stichtag iSd § 3a Abs 1 IESG befasst:

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass als Stichtag iSd § 3a Abs 1 IESG nicht der Tag der Konkursereröffnung, sondern der Beginn des Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG zu gelten habe und daher dass im Falle der Geltung eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG die Sechsmonatsfrist von diesem Zeitpunkt zurückzurechnen sei.

Dazu der OGH: Dieser Auffassung schließt sich der Senat nicht an. Wie jedem anderen in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stehenden Arbeitnehmer wäre es auch der Klägerin freigestanden, ihre offenen Entgeltansprüche innerhalb von sechs Monaten gegen ihren Arbeitgeber einzuklagen. Hätte sie diese Vorgangsweise gewählt, wären sämtliche der hier in Rede stehenden Entgeltansprüche gesichert gewesen. Inwiefern die Situation einer Arbeitnehmerin während eines Beschäftigungsverbotes nach MSchG (oder während eines Karenzurlaubes) gegenüber jener eines "normalen" Arbeitnehmers in einem aufrechten Arbeitsverhältnis unterschiedlich sein soll, zeigt die Revision nicht auf.