17.03.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Ein Fahrschulleiter ist Normadressat der sonst den Fahrschulbesitzer treffenden Vorschriften des KFG; er ist nicht Inhaber des Unternehmens - er hat die Funktion eines gewerberechtlichen Geschäftsführers


Schlagworte: Wettbewerbs- und Gesellschaftsrecht, Organ, Geschäftsführer, Haftung
Gesetze:

§ 113 KFG, § 18 UWG

In seiner Entscheidung vom 24.01.2006 zur GZ 4 Ob 203/05i hatte sich der OGH mit der Haftung eines Fahrschulleiters auseinander zu setzen:

Der Beklagte ist Fahrschulleiter einer Fahrschule, die in Form einer GmbH betrieben wird. Der Kläger ist Inhaber einer Fahrschule. Der GF der Fahrschule, in welcher der Beklagte tätig ist, hat - namens der GmbH - zusätzlich zur Führerscheinausbildung Gratiszugaben, bspw. Vignette, angeboten. Davon hat der Beklagte nichts gewusst. Der OGH führte dazu aus: Der Beklagte sei kein Organ der GmbH und er habe auch nicht an den Aktionen des GF der GmbH mitgewirkt oder diese auch nur gefördert. Eine Haftung als Mittäter, Störer oder Gehilfe scheide daher aus. Dem Fahrschulleiter obliege lediglich die Leitung und Vertretung der Fahrschule gegenüber der Behörde (Einhaltung des KFG). Gegenständlich hafte die GmbH für das ihr zurechenbare Verhalten ihres GF.