17.03.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Für Rechtsverletzungen wie Wettbewerbsverstöße oder Urheberrechtsverletzungen haftet als Medieninhaber jener, der die Website inhaltlich gestaltet und deren Abrufbarkeit besorgt oder veranlasst, es muss dabei zwischen dem Begriff der Domain und dem der Website unterschieden werden


Schlagworte: Medienrecht, Domain, Website, Rechtsverletzung, Haftung
Gesetze:

§§ 81, 88 UrhG, MedG idF Mediengesetz-Novelle 2005

In seinem Erkenntnis vom 24.01.2006 zur GZ 4 Ob 226/05x hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Inhaber einer Homepage als Unternehmer im Sinne der §§ 81, 88 UrhG für urheberrechtswidriges Verhalten des Gestalters der Homepage einzustehen habe:

Zwischen dem Beklagten und der Nebenintervenientin wurde eine Vereinbarung getroffen, wonach Fotos von Veranstaltungen, die auf der Website der Nebenintervenientin veröffentlicht wurden, auch für die Website des Beklagten verwendet werden dürfen. Diese Aufnahmen wurden zum Teil durch Amateurfotografen und zum Teil von einer selbstständigen Fotografin gemacht. Das Klagebegehren richtet sich nunmehr auf Unterlassung der Aufnahmen der Berufsfotografin, weil keine Werknutzungsbewilligung vorliege. Der Beklagte hafte für den Inhalt der Website und das Verhalten des Betreuers der Website.

Der OGH führte dazu aus: Voraussetzung für die Haftung nach den Bestimmungen des Mediengesetzes ist die Beteiligung an der inhaltlichen Gestaltung der Website und Sicherstellung oder Veranlassung deren Abrufbarkeit. Der Inhaber einer Domain, die dazu dient, eine Website aufzurufen, haftet jedoch nicht für Rechtsverletzungen, die durch den Inhalt einer Website begangen werden. Aufgrund der Impressumspflicht kann der Verletzte ohne weiteres feststellen, gegen wen seine Ansprüche zu stellen sind. Es muss daher zwischen dem Begriff der Domain und dem der Website unterschieden werden.