24.03.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Die Weigerung eines vorhandenen Geschäftsführers, bestimmte Vertretungshandlungen vorzunehmen, bewirkt keine Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Notgeschäftsführer, Gesellschafterwechsel, Handlungsfähigkeit
Gesetze:

§ 15a Abs 1 GmbHG

In seinem Beschluss vom 26.01.2006 zur GZ 6 Ob 10/06y hatte sich der OGH mit dem fehlenden Geschäftsführer im Sinne des § 15a Abs 1 GmbHG auseinanderzusetzen:

Der Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers der antragstellenden GmbH wurde von den Vorinstanzen abgewiesen, weil die Weigerung des Geschäftführers, die Anmeldung eines Gesellschafterwechsels zum Firmenbuch vorzunehmen, keine Voraussetzung für die Anwendung des § 15a Abs 1 GmbHG darstelle. Diese Bestimmung könne nicht angewandt werden, um eine an sich mögliche Handlung der Gesellschaft zu erzwingen.

Der OGH führte dazu aus: Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notgeschäftsführers gegeben sind, hat das Firmenbuchgericht einen strengen Maßstab anzulegen. Nur wenn kein Geschäftsführer vorhanden ist oder ein vorhandener Geschäftsführer generell oder im Einzelfall handlungsunfähig ist, kann ein Notgeschäftsführer bestellt werden. Weigert sich der Geschäftführer hingegen nur, eine Vertretungshandlung vorzunehmen, weil er einen Schaden für die Gesellschaft befürchtet, begründet dies keine Handlungsunfähigkeit, weil die entsprechende Maßnahme durch die Gesellschafterversammlung gesetzt werden kann.