24.03.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Die Vermarktung einer ärztlichen Behandlung, die keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt, bewirkt keinen Verstoß gegen die guten Sitten


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Krankenanstalt, Schönheitsoperation, sittenwidrig
Gesetze:

§ 13 KAG, § 24 WrKAG, § 1 UWG

In seinem Erkenntnis vom 24.01.2006 zur GZ 4 Ob 218/05w hatte sich der OGH mit der Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Verlosung von Schönheitsoperationen auseinanderzusetzen:

Die Klägerin sah in der Verlosung von kostenlosen Schönheitsoperationen durch die Beklagte einen Verstoß gegen § 1 UWG. Die Förderung des Absatzes medizinischer Dienstleistungen durch solche Maßnahmen sei sittenwidrig und verpönt. Die Beklagte wandte ein, dass kein wettbewerbswidriges Verhalten vorliege, weil nur auf bestimmte Leistungen aufmerksam gemacht, aber kein Kaufzwang ausgeübt werde.

Der OGH führte aus: Die Teilnahme an der Verlosung setzt voraus, dass sich die teilnahmewillige Person einem Beratungs- und Aufklärungsgespräch unterzieht. Damit ist die gesetzliche Pflicht einer Krankenanstalt zur sachlichen Information erfüllt. Bei der Beurteilung der Frage, ob in der Verlosung von Schönheitsoperationen ein sittenwidriger Verstoß gegen § 1 UWG vorliegt, ist darauf abzustellen, ob das Anstandsgefühl und das sittliche Bewusstsein der Allgemeinheit, der Mitbewerber oder der angesprochenen Verkehrskreise verletzt werden. Indem die Teilnahme an Bedingungen geknüpft ist und keine Gefährdung der Gesundheit anzunehmen ist, liegt kein Verstoß gegen die guten Sitten vor.