31.03.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Ein Vertragsbruch ist dann sittenwidrig, wenn sich die verletzte Vertragsverpflichtung unmittelbar auf eine Regelung des Wettbewerbs zwischen den Vertragsteilen bezieht und in der Absicht geschieht einen Vorteil zu erlangen


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Bruch, sittenwidrig, Vereinbarung
Gesetze:

§ 1 UWG

In seiner Entscheidung vom 24.01.2006 zur GZ 4 Ob 202/05t hatte sich der OGH mit einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung auseinander zu setzen:

Der Kläger und der Beklagte entwickelten gemeinsam eine Möbelstoffkollektion (AROSA). Es wurde vereinbart, dass der Kläger für die Produktion und der Beklagte für den Vertrieb zuständig sei. Der Kläger investierte in die erforderliche Software und in eine Elektronikwebanlage. Aufgrund eines vorübergehenden Stillstandes der Produktion beim Kläger (wegen Hochwasser) beauftragte der Beklagte ein anderes Unternehmen mit der Produktion und vertreibt den Stoff nunmehr unter der Bezeichnung "AROSA TEFLON".

Der OGH führte dazu aus: Mit der vorliegenden Exklusivvereinbarung zwischen den Streitteilen (Produktion-Vertrieb) sei auch der Wettbewerb zwischen ihnen geregelt worden (Wettbewerbsbeschränkung). Der Bruch dieser Vereinbarung durch die Betrauung eines anderen Unternehmens mit der Produktion sei vor allem deshalb sittenwidrig, weil der Kläger erhebliche Investitionen in die Produktion getätigt und den Vertragsbruch weder verursacht noch verschuldet habe.