31.03.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Gewinnzusagen iSd § 5j KSchG richten sich typischerweise an den Verbraucher, sodass lediglich bei Zweifeln hinsichtlich des Vorliegens eines Verbrauchergeschäftes den Betroffenen die Beweislast trifft


Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Gewinnzusagen, Beweislast, Verbraucher, Unternehmer
Gesetze:

§ 5j KSchG, § 906 ABGB, § 344 HGB

In seinem Beschluss vom 20.02.2006 zur GZ 2 Ob 31/04d hatte sich der OGH mit der Gewinnzusage eines Unternehmers gemäß § 5j KSchG sowie der Frage nach der Geltendmachung des Anspruches vor der Erfüllung von Bedingungen auseinanderzusetzen:

Das Klagebegehren richtete sich auf die Ausfolgung von Gewinnen, die dem Kläger in mehrfachen Gewinnbenachrichtigungen durch den Beklagten zugesagt wurden. Durch den Kläger sei lediglich ein Organisationsbeitrag zu entrichten gewesen, wobei jedoch keine Angabe durch die Beklagte erfolgte, ob dieser vorweg zu bezahlen sei. Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.

Der OGH führte dazu aus: Steht zweifellos fest, dass eine Gewinnzusage geeignet ist, den Verbraucher annehmen zu lassen, er habe einen bestimmten Preis gewonnen, dann ist der Tatbestand des § 5j KSchG erfüllt. Bei der Beurteilung dieser Eignung sind objektive Kriterien anzuwenden, wobei es sich jeweils um eine einzelfallbezogene Bewertung handelt. Dies gilt auch für die Zusage eines von mehreren Gewinnen. Die Beweislast, dass sich eine Gewinnzusage an einen Unternehmer in dieser Eigenschaft gerichtet hat, obliegt dem beklagten Unternehmer. Auch wenn die Zusage gegenüber einem Unternehmer erteilt wird, trifft diesen trotz der Vermutung des § 344 HGB nur dann die Beweislast, wenn nicht schon aufgrund der Umstände eindeutig ein Verbrauchergeschäft vorliegt.