07.04.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Die Leistung der Sacheinlage ist kein Schaden des Einlegers, sondern vielmehr die Erfüllung einer Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft; die Sacheinlagenprüfung dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubigern und allenfalls Dritter


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Sacheinlage, Haftung, Kapitalerhöhung
Gesetze:

§§ 150ff AktG, § 1299 ABGB

In seiner Entscheidung vom 09.03.2006 zur GZ 6 Ob 39/06p hatte sich der OGH mit der Haftung des Sacheinlagenprüfers auseinander zu setzen:

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (Sacheinlagenprüfer) erstattete am 6.3.2001 den positiven Prüfbericht zur Kapitalerhöhung der Y... durch Einbringung von 7.000 Stück Aktien der X... als Sacheinlage. Am 22.2.2001 schloss der Kläger mit der Y... einen Kauf- und Sacheinlagevertrag (60 Aktien der X... gegen 1.403 neue Aktien der Y...). Über das Vermögen der Y... wurde der Konkurs eröffnet und der Kläger zur Bezahlung der Differenz zwischen dem Wert der von ihm geleisteten Sacheinlage und dem Ausgabebetrag der Aktien der Y.. aufgefordert. Der Kläger fordert nunmehr vom Sacheinlagenprüfer den von ihm bezahlten Betrag. Der OGH führte dazu aus: Grundsätzlich sei zu prüfen, ob der Wert der Sacheinlage den im Rahmen der Kapitalerhöhung festgesetzten Ausgabebetrag erreiche. Sei dies nicht der Fall, treffe den Sacheinleger eine Bareinlagepflicht (Differenzhaftung). Ein Wertverfall nach Erstattung des Prüfgutachtens sei unbeachtlich (lediglich Folge der wirtschaftlichen Gebarung). Eine Haftung des Sacheinlagenprüfers scheitere daran, dass der Schutz des Einlegers selbst nicht in den Schutzbereich des § 150 Abs 3 AktG falle. Der Prüfbericht diene dem Schutz der Gesellschaft, allfälliger Gläubiger und Aktionäre.