04.02.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei Fortbestehen des Hinderungsgrundes täglich zur Arbeitsstätte zu kommen und seine Arbeitsbereitschaft zu erklären; er muss jedoch bei Wegfall des Hindernisses seine Arbeit wieder antreten können


Schlagworte: Entgeltfortzahlung, Streik, bereit, Dienstgeber
Gesetze:

§ 1155 ABGB

In seinem Beschluss vom 19.12.2005 zur GZ 8 ObA 23/05y hatte sich der OGH mit Entgeltfortzahlung bei Streik auseinander zu setzen:

Der Kläger ist bei der Beklagten als Qualitätszugchef beschäftigt; am 4., 12. bis 14.11.2003 wurde von der Gewerkschaft ein Streik organisiert. Der Kläger trat seinen Dienst jeweils an und meldete sich auch bei seinem Vorgesetzten (Streikposten) als arbeitsbereit. Aufgrund des Erliegens des Zugverkehrs konnte der Kläger keinerlei Arbeit verrichten und verbrachte seine Dienstzeit im Aufenthaltsraum.

Der OGH führte dazu aus: Voraussetzung für einen Lohnanspruch an den Streiktagen sei die Leistungsbereitschaft des Klägers und eine Verhinderung der Arbeitsleistung durch Umstände, die auf Dienstgeberseite liegen. Der Arbeitnehmer müsse seine Arbeitsbereitschaft ausdrücklich anbieten. Die Meldung zum Dienstantritt beim Vorgesetzten sei dafür ausreichend; Anzeichen für eine bloß vorgetäuschte Arbeitsbereitschaft lägen nicht vor. Da der Arbeitgeber den Kläger nicht darauf hingewiesen habe, dass er die angebotene Arbeitsleistung nicht benötige, sei es die Pflicht des Klägers gewesen, am Dienstort zu verbleiben. Aus diesem Grunde habe der Kläger auch Anspruch auf seinen Lohn.