07.04.2006 Wirtschaftsrecht

EuGH: Keine Verletzung der Markenrichtlinie bei Eintragung eines Wortes als nationale Marke, das der Sprache eines anderen Mitgliedstaates entlehnt ist und in diesem keine Unterscheidungskraft hat


Schlagworte: Markenrecht, Unterscheidungskraft, Gattungsbezeichnung, Eintragungshindernis
Gesetze:

Art 28, Art 30 EGV, Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1)

Mit Urteil vom 09.03.2006 zur GZ C-421/04 hat sich der EuGH mit dem Markenrecht befasst:

Hukla Germany SA ist Inhaberin der nationalen Wortmarke MATRATZEN, die 1994 in Spanien eingetragen wurde. Matratzen Concord AG meldete 1996 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eine kombinierte Wort- und Bildmarke, die ua das Wort "Matratzen" enthält, als Gemeinschaftsmarke an. Parallel dazu erhob Matratzen Concord AG in Spanien Klage auf Ungültigerklärung der nationalen Marke MATRATZEN, da dieser Begriff im Deutschen eine Gattungsbezeichnung sei, die beim Verbraucher einen Irrtum über Natur, Beschaffenheit, Merkmale oder geografische Herkunft der mit dieser Marke versehenen Waren hervorrufen könne.

Die Audiencia Provincial Barcelona hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Art 28 und Art 30 EGV so auszulegen sind, dass sie der Eintragung eines Wortes als nationale Marke in einem Mitgliedstaat entgegenstehen, das der Sprache eines anderen Mitgliedstaats, in der es keine Unterscheidungskraft hat oder die Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, entlehnt ist.

Dazu der EuGH: Die Markenrichtlinie führt die Eintragungshindernisse und die Ungültigkeitsgründe in Bezug auf die Marke selbst erschöpfend auf. Nach stRsp ist aber eine nationale Maßnahme in einem Bereich, der auf Gemeinschaftsebene erschöpfend harmonisiert worden ist, anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht der des primären Rechts zu beurteilen. Daher ist anhand der Bestimmungen dieser Richtlinie über die absoluten Eintragungshindernisse oder Ungültigkeitsgründe zu beurteilen, ob das Gemeinschaftsrecht der Eintragung dieser Marke entgegensteht. Art 3 der Richtlinie enthält kein Eintragungshindernis, das speziell Marken betrifft, die aus einem Wort bestehen, das der Sprache eines anderen Mitgliedstaats als des Eintragungsstaats, in der es keine Unterscheidungskraft hat oder die Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, entlehnt ist. Daher steht die Markenrichtlinie der Eintragung eines Wortes als nationale Marke in einem Mitgliedstaat nicht entgegen, das der Sprache eines anderen Mitgliedstaats, in der es keine Unterscheidungskraft hat oder die Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, entlehnt ist, es sei denn, dass die beteiligten Verkehrskreise in dem Mitgliedstaat, in dem die Eintragung beantragt wird, imstande sind, die Bedeutung dieses Wortes zu erkennen.