15.04.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Bei der Beurteilung, ob eine unzulässige Zugabe vorliegt, kommt es nicht auf deren objektiven Wert an, sondern auf die Vorstellung, die sie beim Kunden erweckt


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, unzulässige Zugabe, geldwerte Leistung, Club-Mitgliedschaft
Gesetze:

§ 1 UWG, § 9a UWG

In seinem Beschluss vom 14.02.2006 zur GZ 4 Ob 250/05a hatte sich der OGH mit der unzulässigen Zugabe und dem unzulässigen Vorspannangebot nach den Bestimmungen des UWG auseinanderzusetzen:

Das von der Beklagten angebotene Jahresabonnement einer periodisch erscheinenden Druckschrift umfasst eine kostenlose Mitgliedschaft in einem Club, welcher die Möglichkeit bietet, Waren und Dienstleistungen Dritter zu günstigeren Konditionen zu beziehen und an Gewinnspielen teilzunehmen. Während das Begehren des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Unterbindung dieser Vorgangsweise durch das Erstgericht abgewiesen wurde, erließ das Rekursgericht die einstweilige Verfügung.

Der OGH führte dazu aus: Eine Zugabe liegt vor, wenn dadurch ein positiver Effekt hinsichtlich der Verkaufszahlen des Hauptproduktes erreicht werden soll und die objektive Möglichkeit besteht, den Kaufentschluss des Kunden zugunsten eines Erwerbs dadurch zu beeinflussen. Dafür reicht das Empfinden des potentiellen Kunden aus, eine geldwerte Leistung und damit einen Vorteil zu erhalten, weil er annimmt, dass diese Zugabe üblicherweise auch zu bezahlen ist. Auch wenn die Mitgliedschaft an sich als kostenlos bezeichnet wird, verschafft sie dem Kunden finanzielle Vorteile, weshalb die Mitgliedschaft sehr wohl einen Wert aufweist.