15.04.2006 Wirtschaftsrecht

EuGH: Das Bestehen von Verwechslungsgefahr ist im Rahmen einer umfassenden Beurteilung hinsichtlich der Ähnlichkeit der Zeichen in Bedeutung, Bild und Klang zu ermitteln; begriffliche und visuelle Unterschiede zwischen zwei Zeichen können die zwischen ihnen bestehenden klanglichen Ähnlichkeiten neutralisieren, wenn zumindest eines der Zeichen eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat


Schlagworte: Verwechslungsgefahr, Marke, Gesamteindruck, klangliche Ähnlichkeit, maßgebliche Verkehrskreise
Gesetze:

Art 8 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1)

Mit Urteil vom 23.03.2006 zur GZ C-206/04 P hat sich der EuGH mit der Verwechslungsgefahr im Markenrecht befasst:

1999 meldete die Zirh International Corp das Wortzeichen "ZIRH" beim HABM als Gemeinschaftsmarke an. 2000 erhob die Rechtsmittelführerin Widerspruch gegen die Anmeldung wegen Verwechslungsgefahr mit ihrem älteren als Gemeinschaftsmarke eingetragenem Wortbildzeichen mit dem Wortbestandteil "SIR".

Dazu der EuGH: Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass Verwechslungsgefahr zwischen den Marken gegeben sei, da die Waren und Dienstleistungen teils ähnlich, teils identisch und die Zeichen klanglich ähnlich seien. Im vorliegenden Fall resultiere die Verwechslungsgefahr aus der klanglichen Ähnlichkeit.

Das Bestehen von Verwechslungsgefahr beim Publikum ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles umfassend zu beurteilen. Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind.

Im konkreten Fall sind die Zeichen weder in optischer Hinsicht noch in der Bedeutung, wohl aber in klanglicher Hinsicht, ähnlich. Jedoch ist daran zu erinnern, dass das Bestehen von Verwechslungsgefahr im Rahmen einer umfassenden Beurteilung hinsichtlich der Ähnlichkeit der Zeichen in Bedeutung, Bild und Klang zu ermitteln ist. Dabei ist die Würdigung einer etwaigen klanglichen Ähnlichkeit nur einer der relevanten Umstände im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung. Diese umfassende Beurteilung impliziert, dass die begrifflichen und visuellen Unterschiede zwischen zwei Zeichen die zwischen ihnen bestehenden klanglichen Ähnlichkeiten neutralisieren können, wenn zumindest eines der Zeichen eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise sie ohne weiteres erfassen können.

Das Gericht hat daher zu Recht im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr den durch die beiden Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck hinsichtlich ihrer etwaigen Ähnlichkeiten in Bedeutung, Bild und Klang geprüft. Die Rüge ist daher als nicht begründet zurückzuweisen.