15.04.2006 Wirtschaftsrecht

EuGH: Keine Verwechslungsgefahr bei Eintragung einer Marke, die aus dem Namen des Designers und ersten Herstellers der mit dieser Marke versehenen Waren besteht; dies gilt insbesondere dann, wenn der mit der zuvor in anderer grafischer Form eingetragenen Marke verbundene Goodwill zusammen mit dem Geschäftsbetrieb der Herstellung der Waren, auf die sich die Marke bezieht, übertragen worden ist


Schlagworte: Verwechslungsgefahr, Marke, Widerspruch, Verfall, Goodwill
Gesetze:

Art 2, Art 3 Abs 1 lit g, Art 12 Abs 2 lit b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1)

Mit Urteil vom 30.03.2006 zur GZ C-259/04 hat sich der EuGH mit der Ablehnung von Markeneintragungen sowie dem Verfall bestehender Marken befasst:

Frau Emanuel, eine renommierte Modedesignerin, eröffnete 1990 ein Geschäft unter dem Namen "Elizabeth Emanuel". In der Folge wurde ihr Geschäft, der Goodwill und die eingetragene Marke auf die Frostprint Ltd, die gleichzeitig ihren Namen in Elizabeth Emanuel International Ltd änderte, übertragen. Frau Emanuel wurde angestellt, gab ihre Anstellung aber einen Monat später auf. Das Unternehmen übertrug anschließend die eingetragene Marke an ein anderes in der gleichen Branche tätiges Unternehmen namens Oakridge Trading Ltd, welche in der Folge die Marke ELIZABETH EMANUEL zur Eintragung anmeldete.

Wegen Täuschungseignung, wurde gegen diese Anmeldung Widerspruch eingelegt, sowie beantragt, die eingetragene Marke - Elizabeth Emanuel - für verfallen zu erklären.

Dazu der EuGH: Art 2 der Richtlinie enthält eine beispielhafte Liste von Zeichen, die eine Marke sein könnten, falls sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, dh die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen. Diese Liste umfasst ausdrücklich Personennamen. Die Marke muss die Gewähr bieten, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die sie kennzeichnet, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann. Wenn es sich um eine aus dem Namen einer Person bestehenden Marke handelt, stellt sich die Frage nach der Verwechslungsgefahr, die eine solche Marke für einen Durchschnittsverbraucher heraufbeschwört, insbesondere wenn die Person, aus deren Namen die Marke besteht, ursprünglich die mit dieser Marke versehenen Waren personifizierte. Die Fälle der Ablehnung der Eintragung setzen aber voraus, dass sich eine tatsächliche Irreführung des Verbrauchers oder eine hinreichend schwerwiegende Gefahr einer solchen feststellen lässt. Obwohl ein Durchschnittsverbraucher bei der Marke ELIZABETH EMANUEL annehmen könnte, Fr Emanuel wirke daran mit, werden die Merkmale und die Eigenschaften der Ware im vorliegenden Fall von dem Unternehmen, das Inhaber der Marke ist, jedoch weiterhin garantiert. Daher ist die Bezeichnung Elizabeth Emanuel nicht schon als solche geeignet, das Publikum über die Art, die Beschaffenheit oder die Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Ware zu täuschen.

Sollte das Unternehmen die Marke aber in der Absicht angemeldet haben, nach außen hin glauben zu machen, Fr Emanuel würde noch immer mitwirken, könnte dies möglicherweise als arglistig anzusehen sein. Dies wäre aber ebenso keine Täuschung iSv Art 3 und würde daher auch nicht die Eintragung berühren.

Da die in Art 12 Abs 2 lit b der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen für den Verfall denen für die Ablehnung der Eintragung aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 lit g entsprechen, kann auf die oa Anführungen verwiesen werden.