28.04.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Die Entscheidung über die Gültigkeit und Wirksamkeit eines Patents obliegt dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat und stellt für das Gericht lediglich eine Vorfrage dar


Schlagworte: Patentrecht, Provisorialverfahren, Patentamt, Vorfrage, Sicherungsantrag
Gesetze:

Art IV Abs 1 PatRNov 1984, § 156 PatG

In seinem Beschluss vom 14.02.2006 zur GZ 4 Ob 251/05y hatte sich der OGH mit einem Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung eines neuerlichen Sicherungsantrages wegen entschiedener Rechtssache auseinanderzusetzen:

Die Klägerin begehrte als Patentinhaberin für den Wirkstoff Omeprazol der Beklagten durch einstweilige Verfügung aufzutragen, die Herstellung und den Vertrieb von pharmazeutischen Präparaten zu unterlassen, weil dadurch das Schutzrecht der Klägerin verletzt werde. Die Beklagte wandte ein, das Patent würde gegen das Stoffschutzverbot des Art IV Abs 1 PatRNov 1984 verstoßen und es sei bereits ein Verfahren zur Nichtigerklärung des Patents anhängig. Nachdem der Sicherungsantrag durch das Erstgericht abgewiesen wurde, begehrt die Klägerin nunmehr nach der Entscheidung des Patentamtes, mit welcher der Antrag auf Nichtigerklärung abgewiesen wurde, neuerlich den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Der OGH führte dazu aus: Im Provisorialverfahren ist die Rechtsbeständigkeit des Patents durch das Gerichts als Vorfrage zu beurteilen, im Hauptverfahren ist diese Befugnis hingegen eingeschränkt. Wird die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patents vom Patentamt oder vom Obersten Patent- und Markensenat anders beurteilt als durch das Gericht, besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Wiederaufnahmeklage. Der Änderung der Sachlage ist eine tiefgreifende Gesetzesänderung gleichzusetzen, weshalb in diesen Fällen ein neuerlicher Sicherungsantrag zulässig ist.