05.05.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Zwar ist die rechtsgeschäftliche Bestellung eines Kommanditisten zum Geschäftsführer der KG zulässig, die Eintragung einer solchen in das Firmenbuch jedoch nicht


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, organschaftliche/rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis
Gesetze:

§§ 164, 170 HGB, § 4 Abs 1 EGG

In seinem Beschluss vom 16.02.2006 zur GZ 6 Ob 307/05y hatte sich der OGH mit der Eintragungsfähigkeit einer rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsbefugnis an den Kommanditisten einer KG oder KEG auseinanderzusetzen:

Von den Vorinstanzen wurde das Begehren der Gesellschafter, den rechtsgeschäftlich zum Geschäftsführer bestellten Kommanditisten als vertretungsbefugt in das Firmenbuch einzutragen abgelehnt, weil eine solche Eintragung gesetzlich nicht vorgesehen und damit unzulässig sei, auch wenn im Innenverhältnis eine entsprechende Vereinbarung bezüglich der Geschäftsführung getroffen worden sei. Ein Kommanditist könne nur in Notsituationen mit einer organschaftlichen Vertretungsbefugnis betraut werden.

Der OGH führte dazu aus: Um zu vermeiden, dass die Eintragungen in das Firmenbuch unübersichtlich und zweifelhaft werden, sind nur die organschaftlich vertretungsbefugten Personen einzutragen, nicht jedoch eine rechtsgeschäftliche Bestellung von Vertretern, weil eine solche lediglich das Innenverhältnis betrifft, jedoch keine Vertretungsbefugnis nach außen hin begründet. Eine organschaftliche Vertretung der Gesellschaft durch einen Kommanditisten ist im Gesetz nicht vorgesehen und kann allenfalls bei Vorliegen einer Notsituation wie etwa im Falle einer Liquidation ein Abweichen von zwingendem Recht rechtfertigen.