05.05.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Hinsichtlich der Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den Lagerhalter gilt die 1-Jahres-Frist des $ 414 HGB; die Präklusivfrist des § 967 Satz 3 ABGB ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auf Lagergeschäfte nach §§ 416 ff HGB nicht anzuwenden


Schlagworte: Handelsrecht, Lagergeschäft, Verjährung, Schadenersatz
Gesetze:

§§ 423, 414, 416 ff HGB, § 967 Satz 3 ABGB

Mit Beschluss vom 16.02.2006 zur GZ 6 Ob 7/06g hat sich der OGH mit dem Lagergeschäft befasst:

Die Beklagte übernimmt gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern. Es wurde ein Lagervertrag mit dem Kläger abgeschlossen. In der Folge wurde das Lagergut dem Kläger in beschädigtem Zustand zurückgestellt. Gegen die erhobene Schadenersatzklage wurde Verfristung gem § 967 ABGB eingewendet.

Dazu der OGH: Der Lagervertrag wird als Sonderform des Verwahrungsvertrags gesehen. Daher sind neben den handelsrechtlichen Bestimmungen auch die §§ 957 bis 969 ABGB zu beachten. Dies gilt aber nur, soweit das HGB keine Sonderreglungen enthält. Eine derartige Sonderreglung stellt § 423 HGB hinsichtlich der Verjährung von bestimmten Schadenersatzansprüchen gegen den Lagerhalter dar. Für diese Ansprüche gilt die 1-Jahres-Frist des § 414 HGB. § 967 Satz 3 ABGB, nach dem die wechselseitigen Forderungen von Verwahrer und Hinterleger einer beweglichen Sache nur binnen 30 Tagen nach Rückstellung angebracht werden können, wird jedenfalls hinsichtlich dieser Ansprüche verdrängt.