05.05.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Rechtsmittelbefugnis für Gesellschafter einer GmbH gegen einen die Gesellschaft betreffenden Beschluss des Firmenbuchgerichtes nur dann, wenn damit die firmenbuchrechtliche Rechtssphäre des Gesellschafters berührt wird


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Firmenbuch, Rekurslegitimation, rechtliches Interesse, wirtschaftliches Interesse
Gesetze:

§ 93 Abs 5 GmbHG

Mit Beschluss vom 16.02.2006 zur GZ 6 Ob 13/06i hat sich der OGH mit der Rekurslegitimation befasst:

Es wurde die Auflösung einer GmbH beschlossen und die bisherige geschäftsführende Gesellschafterin zur Liquidatorin mit selbständigem Vertretungsrecht bestellt. Nach erfolgter Eintragung der Löschung beantragte ein Gesellschafter die Wiederaufnahme der Liquidation und die Bestellung eines Nachtragsliquidators (ohne dass es zu einer Eintragung des Nachtragsliquidators oder der Gesellschaft kam), da nach Beendigung der Liquidation ein noch nicht der Verteilung unterzogener Vermögenswert der Gesellschaft hervorgekommen sei. Die Liquidatorin habe eigenmächtig einen Geldbetrag aus dem Gesellschaftsvermögen einbehalten. Es wurde ein Nachtragsliquidator bestellt. Den dagegen erhobenen Rekurs der ehemaligen Liquidatorin wies das Rekursgericht zurück.

Dazu der OGH: Gesellschaftern einer GmbH kommt gegen einen die Gesellschaft betreffenden Beschluss des Firmenbuchgerichtes nur dann Rechtsmittelbefugnis zu, wenn damit die firmenbuchrechtliche Rechtssphäre des Gesellschafters berührt wird. Die Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher Interessen begründet kein rechtliches Interesse an der Vornahme oder Beseitigung einer Eintragung. Auch aus der Eigenschaft der Rekurswerberin als letzte Liquidatorin ergibt sich keine Rekurslegitimation. Die Vermeidung der Verfolgung gegen sie gerichteter Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche begründet bloß ein wirtschaftliches, aber kein rechtliches Interesse.