05.05.2006 Wirtschaftsrecht

EuGH: Für den Schutzumfang einer Marke ist die Auffassung der betroffenen Verkehrskreise zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem die Benutzung des Zeichens begann, dessen Benutzung die betreffende Marke verletzt


Schlagworte: Markenrecht, Verwechslungsgefahr, Schutzumfang, betroffene Verkehrskreise
Gesetze:

Art 5 Abs 1 lit b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1)

Mit Urteil vom 27.04.2006 zur GZ C-145/05 hat sich der EuGH mit dem Markenrecht befasst:

1980 ließ Levi Strauss eine Bildmarke mit der Bezeichnung "mouette" (Möwe) eintragen. 1997 brachte Casucci Jeanshosen mit einem ähnlichen Zeichen auf den Markt. Die belgische Cour de cassation hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das Gericht zur Bestimmung des Schutzumfanges einer Marke die Auffassung der betroffenen Verkehrskreise zu dem Zeitpunkt berücksichtigen muss, zu dem die als Verletzung der Marke beanstandete Benutzung der ähnlichen Marke oder des ähnlichen Zeichens begann.

Dazu der EuGH: Um die Hauptfunktion der Marke zu gewährleisten, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden, muss der Markeninhaber vor Konkurrenten geschützt werden, die unter Missbrauch der Stellung und des guten Rufes der Marke widerrechtlich mit dieser Marke versehene Waren veräußern. Das Gleiche muss gelten, wenn aufgrund einer Ähnlichkeit zwischen den betreffenden Zeichen und der Marke die Gefahr von Verwechslungen zwischen ihnen besteht.

Das Recht des Inhabers auf den Schutz seiner Marke vor Verletzungen wäre aber in der Praxis wirkungslos, wenn es nicht erlaubte, die Wahrnehmung der betroffenen Verkehrskreise zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem die Benutzung des Zeichens begann, dessen Benutzung die betreffende Marke verletzt. Art 5 Abs 1 der Richtlinie ist daher dahin auszulegen, dass das Gericht zur Bestimmung des Schutzumfangs einer Marke, die ordnungsgemäß aufgrund ihrer Unterscheidungskraft erworben wurde, die Auffassung der betroffenen Verkehrskreise zu dem Zeitpunkt berücksichtigen muss, zu dem die Benutzung des Zeichens begann, dessen Benutzung die betreffende Marke verletzt.