20.05.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Der Zeitraum zwischen Besichtigung und Vertragsabschluss sowie ein verminderter Kaufpreis reichen für sich allein noch nicht aus, um die Adäquanz der Maklertätigkeit und damit dessen Provisionsanspruch auszuschließen


Schlagworte: Maklergesetz, Provisionsanspruch, Vertragsabschluss
Gesetze:

MaklerG

In seinem Erkenntnis vom 09.03.2006 zur GZ 6 Ob 25/06d hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, welcher Zeitraum zwischen der Tätigkeit des Maklers und dem Geschäftsabschluss liegen darf, um die Kausalität der Tätigkeit für den Vertragsabschluss und damit einen Provisionsanspruch des Maklers bejahen zu können:

Die Klägerin vermittelte der Beklagten eine zu verkaufende Liegenschaft, wobei es aufgrund des hohen Kaufpreises zu keinem Vertragsabschluss kam. Rund vier Monate später erfuhr die Klägerin, dass die Immobilie an die Beklagte verkauft wurde und begehrte aufgrund der nachgewiesenen Kaufgelegenheit eine Maklerprovision. Die Beklagte bestritt die Kausalität der Tätigkeit der Klägerin für den Kaufabschluss, vielmehr sei es durch Vermittlung einer dritten Person doch noch zu einem Vertragsabschluss gekommen, der jedoch in keinem zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit der Klägerin gestanden habe.

Der OGH führte dazu aus: Dem Makler steht ein Anspruch auf Provision zu, wenn seine Tätigkeit für den Geschäftsabschluss kausal gewesen ist, d.h. er muss den Vertragsabschluss zumindest mitveranlasst haben. Der Zeitraum zwischen der Maklertätigkeit und dem Geschäftsabschluss ist nur eines von mehreren Kriterien für das Bestehen eines Provisionsanspruches, wobei hier ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil es der Kaufinteressent ansonsten in der Hand hätte, durch bloßes Abwarten mit dem Vertragsabschluss den Provisionsanspruch des Maklers zu vereiteln.