11.06.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Der Verein ist nicht an ein den Vereinsobmann verurteilendes Straferkenntnis gebunden


Schlagworte: Vereinsrecht, Strafurteil, Bindung, Repräsentantenhaftung
Gesetze:

§ 17 Abs 8 iVm § 27 VerG 2002, VereinsG 1951

In seinem Beschluss vom 29.03.2006 zur GZ 3 Ob 300/05x hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Bindung des Vereins an das gegen den Obmann ergangene Strafurteil auf Grund seiner Repräsentantenstellung bestehe und ob die Nichtuntersagung des Vereins durch die Behörde das rechtsbeständige Bestehen des Vereins bis zur behördlichen Auflösung zufolge habe:

Die beklagte Partei hielt der Wechselmandatsklage des klagenden Vereins entgegen, dass dieser mangels Durchführung einer konstituierenden Generalversammlung als juristische Person nicht entstanden sei, der gegenständliche Wechsel eine Fälschung darstelle und die Vereinsgründung lediglich dem Zweck diene, das Prozesskostenrisiko auf den Verein überzuwälzen. Der Vereinsobmann wurde in einem Strafverfahren wegen versuchten schweren Betrugs rechtskräftig verurteilt, wobei in diesem Verfahren festgestellt wurde, dass der Wechsel gefälscht wurde und der Verein der Begehung strafbarer Handlungen diente.

Der OGH führte dazu aus: Für die Entstehung eines Vereines ist eine Vereinbarung über seine Gründung und dessen Konstituierung, die schließlich zur Rechtsfähigkeit führt, erforderlich. Nach dem VereinsG 1951 durfte der Verein nicht gegen politische Gesetze, die Sicherheit, öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verletzen, andernfalls konnte die Behörde den Verein untersagen. Auch wenn eine solche nicht erfolgte, ist dem lediglich deklarative Wirkung zuzuerkennen. Ob ein Verein erlaubt ist oder nicht, entscheidet sich nach dem Gründungszweck und nicht nach den Statuten. Wenn ein Verein nach dem VereinsG 1951 nicht rechtswirksam entstanden ist, kann auch seine Auflösung nicht gemäß § 27 VerG 2002 ins Vereinsregister eingetragen werden. Eine Bindung des Vereins an ein Straferkenntnis, welches gegen den Vereinsobmann ergangen ist, ist abzulehnen, weil dem Verein im Strafverfahren weder rechtliches Gehör noch Mitwirkung an der Stoffsammlung zukommt.