11.06.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Bei der Frage der Verwechslungsfähigkeit zweier Marken ist ein umfassender Vergleich der beiden Zeichen durchzuführen


Schlagworte: Markenschutzrecht, bewusste Nachahmung, Gesamteindruck, Verwechslungsfähigkeit
Gesetze:

§ 10 Abs 1 MSchG, Art 9 GMV, § 1 UWG, § 9 Abs 3 UWG

In seinem Beschluss vom 20.04.2006 zur GZ 4 Ob 5/06y hatte sich der OGH mit dem Markenschutzrecht auseinanderzusetzen:

Die Klägerinnen begehrten den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung ihres Unterlassungsanspruches, mit welcher der beklagten Partei die Verwendung eines Zeichens im Zusammenhang mit Zigaretten, Tabak, Feuerzeugen usw, welches den Wortbildmarken der Klägerinnen zum Verwechseln ähnlich sei, zumal es für idente Waren verwendet werde, untersagt werden sollte. Die Klägerinnen warfen der beklagten Partei vor, deren Marken bewusst nachzuahmen.

Der OGH führte dazu aus: Die Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit von Marken stellt eine einzelfallbezogene Entscheidung dar, die umfassend durchzuführen ist. Zum einen ist dabei auf jene Elemente abzustellen, in welchen die Zeichen übereinstimmen, zum anderen auf jene Elemente, in welchen sie sich unterscheiden und schlussendlich auf den Gesamteindruck des Zeichens, der beim Durchschnittsverbraucher entsteht. Weisen die Zeichen demnach nur eine geringe Ähnlichkeit auf, scheidet eine bewusste Nachahmung von vornherein aus. Aber auch wenn eine Marke bewusst nachgemacht wird, reicht dies für sich allein noch nicht aus, um einen Verstoß gegen § 1 UWG zu begründen.