27.07.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Eine besondere Aufklärungspflicht der Normunterworfenen durch die Parteien der Betriebsvereinbarung besteht nicht, weil es gar nicht darum geht, eine mängelfreie Zustimmung der Normunterworfenen zu erwirken


Schlagworte: Arbeitsverfassungsrecht, Betriebsvereinbarung, Betriebspension, Pensionskasse
Gesetze:

§ 29 ArbVG

In seinem Erkenntnis vom 09.05.2007 zur GZ 9 ObA 89/06p hat sich der OGH mit der Betriebsvereinbarung sowie dem BPG und PKG befasst:

Die Klägerin bringt vor, sie sei nicht ausdrücklich auf die Übernahme des "ASVG-Risikos" hingewiesen worden und habe auch nicht der Übertragung in die Pensionskasse zugestimmt.

Dazu der OGH: Die Übertragung von auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden, noch nicht angefallenen Betriebspensionen auf eine Pensionskasse bedarf nicht der Zustimmung der einzelnen Berechtigten. Eine besondere Aufklärungspflicht der Normunterworfenen durch die Parteien der Betriebsvereinbarung besteht nicht, weil es gar nicht darum geht, eine mängelfreie Zustimmung der Normunterworfenen zu erwirken. Dabei kann auch die Übertragung von bereits vor dem In-Kraft-Treten des BPG und PKG erworbenen Anwartschaftszeiten vorgesehen werden.