19.06.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Dem Patentinhaber, der zugleich Inhaber eines Schutzzertifikats ist, steht eine Schutzfrist von höchstens 15 Jahren zu


Schlagworte: Patentrecht, Schutzzertifikat, Höchstdauer
Gesetze:

§ 28 Abs 1 PatG, Art 13 SchutzzertifikatsVO (VO Nr. 1768/92)

In seinem Beschluss und Erkenntnis vom 14.03.2006 zur GZ 4 Ob 191/05z hatte sich der OGH mit der Schutzfristberechnung nach der SchutzzertifikatsVO auseinanderzusetzen:

Die Klägerin begehrte mit gegenständlicher Klage die Feststellung, dass es ihr aufgrund des Ablaufes des Grundpatentes möglich sei, in Österreich ein Medikament mit einem bestimmten Wirkstoff zu vertreiben und der beklagten Partei, die gegen dieses Vorhaben rechtliche Schritte angekündigt hatte, kein Unterlassungsanspruch zustehe. Die Schutzfrist sei durch das Patentamt falsch berechnet worden. Die beklagte Partei hielt diesem Begehren entgegen, dass die Verlängerung des Schutzzertifikats in Anwendung des Art 13 der SchutzzertifikatsVO zutreffend verlängert worden sei.

Der OGH führte dazu aus: Die Möglichkeit der Erteilung eines Schutzzertifikats dient dem Zweck, eine Verringerung des Patentschutzes durch jenen Zeitraum, der zwischen der Patentanmeldung und der Genehmigung des Inverkehrbringens liegt, auszuschließen, wodurch ein Ausgleich der aufgewandten Forschungsmittel eingeschränkt werden könnte. Für diesen Zeitraum kann daher nach Ablauf des Grundpatents ein Schutzzertifikat für die Dauer von höchstens fünf Jahren erteilt werden. Durch den EuGH wurde bereits festgestellt, dass der Zweck der SchutzzertifikatsVO darin liegt, dem Patent- und Schutzzertifikatsinhaber ab der ersten Genehmigung des Inverkehrbringens eine Schutzfrist von höchstens 15 Jahren einzuräumen.