19.06.2006 Wirtschaftsrecht

EuGH: Die Zahlung eines Vorschusses auf die zu erwartenden Kosten der Veröffentlichung des Geschäftsgegenstands der Gesellschaft als Voraussetzung für die Eintragung in das Handelsregister stellt keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar


Schlagworte: Handelsrecht, Handelsregister, Eintragung, Vorschuss, Veröffentlichung, Zweigniederlassung
Gesetze:

Art 43 u 48 EGV

Mit Urteil vom 01.06.2006 zur GZ C-453/04 hat sich der EuGH mit dem Handelsregister befasst:

Innoventif Limited, mit Sitz in Birmingham, beantragte die Eintragung ihrer deutschen Zweigniederlassung in das nationale Handelsregister. Dies wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Firma keinen Vorschuss auf die zu erwartenden Kosten der Veröffentlichung des in ihrem Errichtungsakt festgeschriebenen Geschäftsgegenstands gezahlt habe.

Dazu der EuGH: Die Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses, der nur die tatsächlichen Verwaltungskosten der Veröffentlichung widerspiegelt, stellt keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, da sie die Ausübung dieser Freiheit weder verbietet noch behindert, noch weniger attraktiv macht. Zudem benachteiligt eine Regelung, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Zahlung eines Vorschusses vorschreibt, Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten weder tatsächlich noch rechtlich gegenüber Gesellschaften des Niederlassungsmitgliedstaats. Daher stellt die Pflicht zur Zahlung eines solchen Vorschusses auf die zu erwartenden Kosten der Veröffentlichung für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem Mitgliedstaat keine Beschränkung der Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat durch eine dortige Zweigniederlassung dar.