24.06.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Auch außerhalb einer Rechtsbeziehung kann ein sittenwidriger Behinderungswettbewerb vorliegen, wenn ein bestimmtes Zeichen schon vorher durch einen anderen Mitbewerber benutzt wurde


Schlagworte: Markenschutzrecht, Agentenmarke, Loyalitätspflichten
Gesetze:

§§ 1, 2 UWG iVm §§ 4, 30a, 34 MSchG

In seinem Beschluss vom 20.04.2006 zur GZ 4 Ob 28/06f hatte sich der OGH mit der Bestimmung des § 30a MSchG auseinanderzusetzen:

Der beklagten Partei stand als Geschäftspartner der klagenden Partei der Alleinvertrieb für Ungarn für den von der klagenden Partei produzierten und unter der Bezeichnung "Firekiller" vertriebenen Handfeuerlöscher zu. Nachdem die beklagte Partei diese Bezeichnung in Österreich als Wortmarke registrieren ließ, behauptete sie Eingriffe der klagenden Partei in ihre Markenschutzrechte und drohte mit Unterlassungs- und Schadenersatzklagen, weshalb die klagende Partei nunmehr den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt, weil der beklagten Partei kein schutzfähiges Rechts zustehe und es sich um eine Agentenmarke iSd § 30a MSchG handle.

Der OGH führte dazu aus: Während § 34 MSchG eine Generalklausel enthält, sieht § 30a eine spezielle Regelung vor, die darüber hinaus auch einen Anspruch auf Übertragung der registrierten Marke vorsieht. § 30a MSchG erfasst sowohl den Fall der Verletzung von Loyalitätspflichten, deren Wahrung aus vertraglicher oder vorvertraglicher Rechtsbeziehung resultiert, als auch den Fall der bloßen Benutzung eines Zeichens, wobei jedoch hier die Absicht vorliegen muss, das System eines anderen Mitbewerbers zu stören, um sich dadurch einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.