01.07.2006 Wirtschaftsrecht

EuGH: Nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllt, besitzt Unterscheidungskraft; dies gilt sowohl für zwei- als auch für drei-dimensionale Bildmarken


Schlagworte: Markenrecht, absolute Eintragungshindernisse, Bildmarke, Unterscheidungskraft, Benutzung
Gesetze:

Art 7 Abs 1 lit b u Abs 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1

Mit Urteil vom 22.06.2006 zur GZ C-25/05 P hat sich der EuGH mit absoluten Eintragungshindernissen von Gemeinschaftsmarken befasst:

Die August Storck KG mit Sitz in Deutschland meldete beim HABM eine Gemeinschaftsmarke an. Bei der angemeldeten Bildmarke handelt es sich um eine zweidimensionale, perspektivische Darstellung eines Bonbons in einer goldfarbenen zusammengedrehten Verpackung. Die Anmeldung wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Marke keine Unterscheidungskraft iSv Art 7 Abs 1 lit b der Verordnung habe - der in der grafischen Darstellung der Anmeldemarke wiedergegebene Goldton für Bonbonverpackungen sei im Handel üblich und häufig - und auch nicht Unterscheidungskraft durch Benutzung iSv Art 7 Abs 3 erworben habe - dies werde durch die von der Klägerin eingereichten Belege nicht bewiesen.

Dazu der EuGH: Die Form der streitigen Verpackung ist eine normale, traditionelle Form für die Verpackung von Bonbons, die auf dem Markt vielfach vorhanden ist. Das HABM ist daher rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Gestaltung der fraglichen Marke nicht wesentlich von den im Verkehr üblichen Gestaltungen abhebt.

Zudem ist die Angabe der Verkaufszahlen der fraglichen Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft, ohne Angabe des Gesamtvolumens des relevanten Produktmarktes, nicht geeignet, eine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft iSv Art 7 Abs 3 darzutun.