07.07.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Zugabe vorliegt, ist auf den Eindruck der Kunden abzustellen, den die Werbung in ihrem Gesamtzusammenhang bei den Kunden hervorruft


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, unentgeltliche Zugabe, Verkehrsauffassung
Gesetze:

§ 9a UWG

In seinem Beschluss vom 26.04.2006 zur GZ 3 Ob 64/06t hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Pay-TV Abonnement, welches mit einem kostenlosen Digitalreceiver verbunden ist, unter das Zugabenverbot des § 9a UWG fällt:

Die betreibende Partei hat bereits eine einstweilige Verfügung gegen die verpflichtete Partei erwirkt, wonach es diese zu unterlassen hat, ihren Pay-TV Abonnements unentgeltliche Sachzugaben beizufügen. Aufgrund dieses Titels wurde auch Exekution geführt und Geldstrafen verhängt. Nachdem die betreibende Partei in der Beigabe eines kostenlosen Digitalreceivers im Falle des Abschlusses eines Abonnements einen neuerlichen Verstoß gegen den bestehenden Exekutionstitel sah, verhängte das Erstgericht eine neuerliche Geldstrafe. Dem dagegen erhobenen Rekurs der verpflichteten Partei wurde Folge gegeben, weil eine Warenkombination keinen Verstoß gegen das Zugabeverbot darstelle.

Der OGH führte dazu aus: Grundsätzlich liegt eine unzulässige Zugabe dann nicht vor, wenn ein Angebot zwei Hauptsachen oder Hauptleistungen, die als Einheit gelten, zu einem einheitlichen Preis umfasst. Bei der Beurteilung ist dabei in erster Linie die Verkehrsauffassung entscheidend. Können anhand dieser keine eindeutigen Schlüsse gezogen werden, ist auf die Art und Weise abzustellen, in welcher eine Warenkombination angeboten wird. Reicht diese aus, um beim Verbraucher den Eindruck zu erwecken, beim Kauf der Hauptware eine unentgeltliche Sachzuwendung zusätzlich zu erhalten, liegt ein Lockangebot und damit eine unzulässige Zugabe vor.