18.07.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Der Zuständigkeitsbereich eines Facharztes erfüllt die Voraussetzung für eine Abteilung im Sinne des § 43 Abs 6 ÄrzteG nicht


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Berufsbezeichnung, Schlichtungsklausel
Gesetze:

§ 43 Abs 6 ÄrzteG, § 14 Abs 1 UWG

In seinem Erkenntnis vom 23.05.2006 zur GZ 4 Ob 54/06d hatte sich der OGH mit der Auslegung des § 43 Abs 6 ÄrzteG auseinanderzusetzen:

Die klagende Ärztekammer begehrte vom beklagten Unfallchirurgen die Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Primararzt" bzw. "Primarius", weil er sich damit gegenüber anderen Fachärzten einen Wettbewerbsvorteil verschaffe, zumal diesem Titel von der Bevölkerung üblicherweise ein höherer Stellenwert zugemessen werde. Der Beklagte bestritt die Klagslegitimation der Ärztekammer, diese habe in Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen vielmehr zu vermitteln. Davon abgesehen sei ihm die Berufsbezeichnung bereits mit Beginn seiner Tätigkeit ohne eigenes Zutun zuerkannt worden.

Der OGH führte dazu aus: Grundsätzlich führt die Nichtbeachtung einer Schlichtungsklausel zur mangelnden Klagbarkeit eines Anspruchs. Soweit jedoch die Schlichtungsstelle selbst als Klägerin auftritt, liegt ein Widerspruch zum Wesen einer Streitschlichtung durch einen neutralen Dritten vor, weil dann eine Schlichtung in eigener Sache erfolgen würde. Unter einer Abteilung iSd § 43 Abs 6 ÄrzteG ist eine bettenführende Organisationseinheit zu verstehen, die in der Anstaltsordnung angeführt ist. Der Zuständigkeitsbereich eines Facharztes in einer Krankenanstalt erfüllt diese Voraussetzung jedenfalls nicht. Dieser Umstand wäre für den Beklagten durchaus erkennbar gewesen, wenn er sich mit den einschlägigen Bestimmungen auseinandergesetzt oder eine fachkundige Auskunft eingeholt hätte, weshalb ihm das wettbewerbswidrige Verhalten auch subjektiv zur Last fällt.