18.07.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Die Beweislast, ob überhaupt eine Ablieferung stattgefunden hat, trifft den Frachtführer


Schlagworte: Frachtauftrag, Beweislast, Ablieferung
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, Art 18 CRM

In seinem Erkenntnis vom 06.04.2006 zur GZ 6 Ob 75/06g hatte sich der OGH mit der Beweislastverteilung beim Frachtauftrag auseinanderzusetzen:

Die Klägerin erteilte der K***** Spedition GmbH telefonisch einen Frachtauftrag betreffend 29 Paletten Getränke. Die K***** Spedition GmbH gab diesen Auftrag an die Beklagte weiter. Die Nichtablieferung der 29 Paletten Fruchtsäfte konnte nicht festgestellt werden.

Dazu der OGH: Die CMR enthält zur Frage der Beweislast für die Ablieferung des Gutes - unabhängig davon, in welchem Zustand es sich in diesem Zeitpunkt befand - keine ausdrückliche Regelung. Gerade der Umstand, dass sich Art 18 CMR auf die Regelung der Beweislast für die Entlastungstatbestände nach Art 17 Abs 2 und 4 CMR beschränkt, spricht dafür, dass die CMR bewusst auf die Regelung der Beweislastfrage für die Voraussetzungen des Art 17 Abs 1 CMR verzichtete. Diese Frage ist daher nach nationalem Recht zu lösen. Demnach trifft den Gläubiger die Behauptungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden, den Schuldner hingegen die Beweislast für die rechtsverhindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Tatsachen. Da es sich dabei um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt, trifft den Frachtführer die Behauptungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Ablieferung des Gutes.