22.07.2006 Wirtschaftsrecht

EuGH: Der Begriff des Unternehmens im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, beherrschende Stellung, Einkaufstätigkeit, wirtschaftliche Tätigkeit
Gesetze:

Art 82 EGV

Mit Urteil vom 11.07.2006 zur GZ C-205/03 P hat sich der EuGH mit dem Unternehmensbegriff befasst:

Die FENIN ist ein Verband, in dem die meisten der Unternehmen, die in Spanien medizinisches Material, insbesondere medizinische Instrumente, für Krankenhäuser vertreiben, zusammengeschlossen sind. Kunden der Mitglieder von FENIN sind insbesondere die das SNS (nationale System der sozialen Sicherheit) verwaltenden Einrichtungen. Der Absatz von medizinischem Material an diese macht mehr als 80 % des Umsatzes der Mitgliedsunternehmen von FENIN aus. Die FENIN reichte Beschwerde gegen 26 öffentliche Einrichtungen, darunter drei Ministerien, die das SNS verwalten, ein, in der sie beanstandete, dass die das SNS verwaltenden Einrichtungen die Begleichung ihrer Verbindlichkeiten systematisch verzögerten und dadurch ihre beherrschende Stellung im Sinne von Art 82 EGV missbrauchten.

Dazu der EuGH: Die FENIN trägt vor, das Gericht habe den Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit zu eng definiert, als es angenommen habe, dass eine solche Tätigkeit im Anbieten von Gütern oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt bestehen müsse, und Einkaufstätigkeiten von dieser Definition ausgenommen habe. Der Begriff des Unternehmens im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Das Anbieten von Gütern oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt ist es, was den Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit kennzeichnet. Bei der Beurteilung des Wesens der Einkaufstätigkeit ist der Kauf eines Erzeugnisses nicht von dessen späterer Verwendung zu trennen. Der wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Charakter der späteren Verwendung des erworbenen Erzeugnisses bestimmt zwangsläufig den Charakter der Einkaufstätigkeit.