28.07.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Aufgrund einer Neufassung des dPMG wird künftig auch in Deutschland das Vorliegen der Zulassung in einem anderen Mitgliedsstaat für die Zulässigkeit von Parallelimporten erforderlich sein


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Parallelimport, vereinfachte Zulassung, Zulassung ex lege
Gesetze:

§ 3 Abs 4, § 12 Abs 10 PMG, § 1 UWG

In seinem Beschluss vom 23.05.2006 zur GZ 4 Ob 55/06a hatte sich der OGH mit der Zulässigkeit eines Parallelimports auseinanderzusetzen:

Der Beklagte brachte ein Unkrautvernichtungsmittel in Österreich in Verkehr, welches sich von dem Produkt der Klägerin, die ihren Sitz in Deutschland hat, sowohl in der Verpackung als auch in der Zusammensetzung zumindest im Hinblick auf einen Zusatzstoff unterscheidet. Dennoch verwies der Beklagte auf der Verpackung auf die Klägerin als Zulassungsinhaberin und führte die Zulassungsnummer an, weil sein Produkt mit jenem der Klägerin wirkstoff- und wirkungsidentisch sei. Die Klägerin sieht darin einen Wettbewerbsverstoß, weil das von der Beklagten vertriebene Produkt weder in Österreich noch in Deutschland zugelassen ist und der auf dem Produkt befindliche Hinweis den Eindruck erweckt, das Unkrautvernichtungsmittel stamme von der Klägerin.

Der OGH führte dazu aus: Die Identität mit einem ausländischen Erzeugnis reicht noch nicht aus, um ein Produkt ohne Anmeldung und ohne Zulassung auf den Markt zu bringen. Bei gegenteiliger Meinung wäre nicht einzusehen, warum in § 11 PMG ein vereinfachtes Zulassungsverfahren vorgesehen ist. Die im § 12 Abs 10 PMG vorgesehene Zulassung tritt zwar ex lege ein, erfordert jedoch das Vorliegen einer Zulassung in einem in § 12 Abs 9 PMG genannten Staat. Nach der derzeitig noch gültigen deutschen Rechtslage können Produkte rechtsmäßig nach Deutschland parallel importiert werden, wenn sie mit einem Mittel ident sind, welches in Deutschland bereits zugelassen wurde. Eine besondere Anmeldung oder Genehmigung ist in diesem Fall nicht erforderlich. In der Neufassung des deutschen Pflanzenschutzmittelgesetzes wird künftig als Voraussetzung für einen zulässigen Parallelimport jedoch auch die Zulassung in einem anderen Mitgliedsstaat vorgesehen sein.